Erhält die Konkursverwaltung vom Rangrücktritt Kenntnis, kolloziert sie die zurückgestellte Forderung wie folgt:
- 3. Konkursklasse mit Nachrangvermerk
- Erlass einer Kollokationsverfügung, wonach die angemeldete rangrücktritts-belastete Forderung erst nach Deckung aller übrigen Forderungen dividendenberechtigt sei.
Weiterführende Links
- Forderungseingabe | forderungseingabe.ch
- Forderungseingaben | forderungseingaben.ch
- Kollokationsplan | kollokationsplan.ch