Wirkung und Motive
RR-Wirkung
Der Gesetzgeber in OR 725 Abs. 2 postulierte RR bewirkt:
- eine Stundung der zurückgestellten Forderung
- nicht einen Verzinsungs-Verzicht
- ein Verfügungsverbot über die zurückgestellte Forderung
- Ausnahme: ein anderer Gesellschaftsgläubiger erklärt anstelle des bisherigen Rangrücktrittsgläubigers einen gleichwertigen Rangrücktritt
- ein Entgegennahmeverbot für Rückzahlungen
- eine Verpflichtung der Geschäftsleitung zur Betriebsweiterführung und Unternehmenssanierung
- Verzicht des zurücktretenden Gläubigers auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den Organen für die Zeit davor
- eine veränderte Reihenfolge in der Befriedigung:
- Die zurückgestellte Forderung tritt in der Befriedigungsreihenfolge hinter alle übrigen Forderungen
- Die Rangfolge unter mehreren Rangrücktritten muss am konkreten Einzelfall beurteilt werden.
- eine andere Kollokation im Konkurs:
- Der RR führt faktisch zu einer 4. Konkursklasse
- Der RR bewirkt den Verzicht eines allf. Konkursprivilegs.
- Ob der RR auch zu einem Sicherheitsverzicht führt, ist im konkreten Einzelfall abzuklären.
- Die Konkursverwaltung hat die rangrücktritts-belastete Forderung von Amtes wegen entsprechend zu kollozieren, und zwar mangels 4. Konkursklasse in der 3. Konkursklasse, aber mit dem Hinweis bzw. einer Kollokationsverfügung, wonach diese Forderung erst befriedigt werden dürfe, wenn die übrigen Forderungen eine Volldeckung erfahren hätten.
RR-Motive
Der Rangrücktritt ist ein sog. „Surrogat“ für die Ueberschuldungsanzeige von OR 725 Abs. 2.
Weitere Surrogate sind:
- Nachlassstundung
- Konkursaufschub
- Echte Sanierung







