RR-Bilanzierung
Die Zurückstellung der Verbindlichkeit ist in der Bilanz, im Anhang und im Revisionsbericht sowohl des RR-Schuldners als auch ggf. beim RR-Gläubiger auszuweisen.
OR 663b nennt unter den 12 Posten den RR nicht; die Regeln von Bilanzklarheit und –wesentlichkeit verlangen indessen eine Anführung des Tatbestandes.







