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RR-Bilanzierung

Die Zurückstellung der Verbindlichkeit ist in der Bilanz, im Anhang und im Revisionsbericht sowohl des RR-Schuldners als auch ggf. beim RR-Gläubiger auszuweisen.

OR 663b nennt unter den 12 Posten den RR nicht; die Regeln von Bilanzklarheit und –wesentlichkeit verlangen indessen eine Anführung des Tatbestandes.

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