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Rangrücktritt

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Rangrücktritt und Steuern

Rechtsgebiet:
Rangrücktritt
Stichworte:
Rangrücktritt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verdecktes Eigenkapital

Das zurückgestellte Darlehen wird funktionsbedingt unter die Steuerregeln des sog. verdeckten Eigenkapitals subsumiert.

Verdecktes Eigenkapital wird bei den Kapitalsteuern für den Anteil am Fremdkapital angenommen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Nach einer schematischen Berechnung ermittelt der Fiskus, welches der Höchstbetrag an fremden Mitteln ist, den eine Kapitalgesellschaft aus eigener Kraft bei ausstehenden Dritten (zB Gläubigerbank) erhalten würde.

Kreisschreiben (KS) Nr. 6

In der Regel ist das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene Kreisschreiben Nr. 6 vom 06.06.1997 (KS Nr. 6) auch für die Staats- und Gemeindesteuern massgebend.

Steuerfolgen eines Rangrücktritts

Die Umqualifikation der Rangrücktritts-belasteten Forderung in verdecktes Eigenkapital bewirkt, dass auf der Darlehensforderung bezahlte Zinsen

  • nicht abzugsfähig sind
  • als verdeckte Gewinnausschüttung und damit als Dividenden behandelt werden.

Die Rückzahlung von verdecktem Eigenkapital ist dagegen steuerfrei. Für Rangrücktritts-Darlehen kommt sie natürlich erst nach Beseitigung der Überschuldung in Frage.

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