Formzwang und Bestandteile
Formzwang
Der RR ist schriftlich zu vereinbaren. Zusätzlicher Form- oder Verfahrenserfordernisse bedarf es jedoch nicht.
RR-Bestandteile
Der RR setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen, nämlich:
- Sicherstellungsverbot
- Stillstandsvereinbarung
- Bonitätsklausel
Sicherstellungsverbot
Der RR untersteht einem Sicherstellungsverbot. Es soll ja gegenüber den andern Gläubigern keine Bevorzugung entstehen.
Daher sind folgende Sicherstellungen unzulässig:
- Pfandrechte
- Eigentumsvorbehalte
- Retentionsrechte.
Zulässig ist demgegenüber die Sicherstellung der zurückgestellten Forderung durch Dritte, also sog. Drittpfandrechte.
Stillstandsvereinbarung
Der RR führt während seiner Wirkungsdauer zu:
- einer Kapitalstundung
- einer Zinsstundung (umstritten)
- einem Verrechnungsverbot
- einem Rückzahlungsverbot
- einem Zessionsverbot
- einem Novationsverbot.
Gläubigerbonität
Es geht um die Bonität des Gläubigers. Dabei ist zweierlei zu verlangen:
- Rangrücktrittsgläubiger muss den RR wirtschaftlich verkraften können.
- Rangrücktrittsgläubiger darf seinerseits zu Liquidationswerten nicht überschuldet sein, wenn er die zurückgestellte Forderung abschreiben muss.
Vgl. die Fachmitteilung Nr. 7 der Treuhand-Kammer.







