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Begriff und gesetzliche Grundlage

Rangrücktritt

Der Rangrücktritt (nachgenannt kurz RR) ist ein Korrekturmittel zur Vermeidung der Benachrichtigung des Richters wegen Überschuldung (Überschuldungsanzeige). Mit dem RR verzichtet der Gläubiger, meist ein Gesellschafter des schuldnerischen Unternehmens, im Konkursfalle auf die Befriedigung seiner Forderung bis der Verwertungserlös die Forderungen der anderen Gläubiger gedeckt hat.

Gesetzliche Grundlage:

  • OR 725 Abs. 2
  • SchKG 219

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