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Beginn, Dauer und Ende

RR-Beginn

Eine gesetzliche Grundlage zum Beginn des RR fehlt.

Formal

  • mit der Unterzeichnung der RR-Vereinbarung.

Materiell

  • Unmittelbar mit der Überschuldungsfeststellung. Eine Rückdatierung ist mit zwingendem Charakter des RR unvereinbar!

RR-Dauer

Die RR-Dauer entspricht der Überschuldungsdauer, längstens bis

  • zur Gesundung (erfolgreiche Sanierung)
  • zur Auflösung infolge
    • Konkurseröffnung
    • Nachlassstundung
    • Konkursaufschubs
      • weil je der RR-Betrag nicht mehr ausreichte (gescheiterte Sanierung).
  • zur gesellschafts-rechtlichen Liquidation
  • zur Fusion.

RR-Ende

Auch für die Bestimmung des RR-Endes fehlt eine gesetzliche Grundlage.

Es sind folgende wesentlichen Beendigungsgründe auszumachen:

  • Bedingungseintritt (Konkurs etc.)
  • automatische Aufhebung infolge Zweckerreichung
  • Kündigung durch den Gläubiger (nicht in der Ueberschuldungsphase)
  • Einvernehmliche Aufhebung (nicht in der Ueberschuldungsphase)
  • vereinbarte Resolutivbedingung (erstmalige Entschuldung)
  • Umwandlung in Eigenkapital.

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