Beginn, Dauer und Ende
RR-Beginn
Eine gesetzliche Grundlage zum Beginn des RR fehlt.
Formal
- mit der Unterzeichnung der RR-Vereinbarung.
Materiell
- Unmittelbar mit der Überschuldungsfeststellung. Eine Rückdatierung ist mit zwingendem Charakter des RR unvereinbar!
RR-Dauer
Die RR-Dauer entspricht der Überschuldungsdauer, längstens bis
- zur Gesundung (erfolgreiche Sanierung)
- zur Auflösung infolge
- Konkurseröffnung
- Nachlassstundung
- Konkursaufschubs
- weil je der RR-Betrag nicht mehr ausreichte (gescheiterte Sanierung).
- zur gesellschafts-rechtlichen Liquidation
- zur Fusion.
RR-Ende
Auch für die Bestimmung des RR-Endes fehlt eine gesetzliche Grundlage.
Es sind folgende wesentlichen Beendigungsgründe auszumachen:
- Bedingungseintritt (Konkurs etc.)
- automatische Aufhebung infolge Zweckerreichung
- Kündigung durch den Gläubiger (nicht in der Ueberschuldungsphase)
- Einvernehmliche Aufhebung (nicht in der Ueberschuldungsphase)
- vereinbarte Resolutivbedingung (erstmalige Entschuldung)
- Umwandlung in Eigenkapital.







