Abschlusskompetenz
Vertretung
Die Abschlusskompetenz liegt aufgrund von OR 718a Abs. 1 bei den zur Vertretung befugten Personen der schuldnerischen Gesellschaft.
Selbstkontrahieren
Der RR schliesst dem Zwecke nach eine Benachteiligung der überschuldeten Gesellschaft aus, weshalb die sonstigen Folgen des Selbstkontrahierens des Stellvertreters (Ungültigkeit/Nichtigkeit) nicht greifen dürften.







